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13. Die BRD hat keine Staatsgerichte mehr!

Aktualisiert: 8. Juni 2020


DUNS-Nummer des Amtsgerichtes Bad Kreuznach


Professor Dr. Carlo Schmitt vom parlamentarischen Rat sagte in seiner berühmten Rede zum Grundgesetz, welches von den Alliierten für Deutschland erlassen wurde:

„Wir haben nicht die Verfassung Deutschlands oder Westdeutschlands zu machen. Wir haben keinen Staat zu errichten…“.

Dass die Bundesrepublik nach weggefallenem §15 GVG keine Staatsgerichte hat, erwähne ich mehrfach in diesem Buch. Man kann es nicht oft genug lesen, um es zu fassen. Das Gerichtsverfassungsgesetz ist die absolute Basis zur Verfassung bzw. zum Handeln der Gerichte.

Mit der Aufhebung des Paragraph 15 der Gerichtsverfassung, GVG, gaben die Gesetzgeber der BRinD, also die Besatzungsmächte 1950 zu, dass die BRD kein Staat ist. Wie man sehen kann, wurde dieser Paragraph in der Gerichtsverfassung nicht mehr erfüllt, und nirgendwo anders steht „Alle Gerichte sind Staatsgerichte“. Somit haben wir „Privatgerichte“ oder Ausnahmegerichte. Ausnahmegerichte oder Privatgerichte sind nicht erlaubte Gerichte, entsprechend der Gerichtsverfassung und dem Grundgesetz. Sie enthalten uns den gesetzlichen Richter vor. Da wir keine gesetzlichen Richter haben sind diese Gerichte Handelsgerichte, zumindest seit dem 23.11.2007, nachdem das 2. Rechts- oder Bundesbereinigungsgesetz die Wiedereinführung von Besatzungsrecht und dem Kontrollratsgesetz Nr. 35 und mangels Geltungsbereich und Inkrafttreten der Gerichtsverfassung, der Zivil-Prozessordnung und der Straf-Prozessordnung durch das 1. Rechts- oder Bundesbereinigungs-gesetz.

Wussten Sie einmal ganz nebenbei, dass das GVG, die StPO und die ZPO weder vom Bundespräsidenten unterzeichnet wurden, noch nach gesetzlichen Vorschriften im Bundesgesetzblatt formell unter Angabe des Tages des Inkrafttretens und deren Geltungsbereiche verkündet wurde. Diese Gesetze sind gar nicht in Kraft getreten. Das bedeutet nichts anderes, als dass jeder Richter und Justizangestellte, der die Grundlage dieser nichtigen Vorschriften nutzt zum Täter wird und nach § 829 BGB (Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen) und in Folge § 823 BGB (Schadensersatzpflicht) haftbar zu machen ist.

In der Bundesrepublik gibt es somit weder eine “staatliche Gerichtsbarkeit” noch eine “freiwillige Gerichtsbarkeit”. Wie das Bundesministerium der Justiz und das Bundesministerium des Innern mitteilen, ist das Bonner Grundgesetz nach wie vor gültig, daher sind “Ausnahme” oder gar “Sondergerichte” nach Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG verboten. Eine Weiterführung eines Rechtsstreites ist aus gegebenem Anlass nicht möglich und zunächst zu klären, um welche Art der Gerichtsbarkeit nach Aufhebung der “freiwilligen Gerichtsbarkeit” es sich in dieser Angelegenheit handelt. Daher ist der Legitimationsnachweis des angeschriebenen Gerichts unabdingbar.

Ebenso bleibt zu bemerken, dass das Bundesministerium der Justiz und jedes Landesministerium der Justiz als Firma im Handelsregister geführt werden. Das erklärt auch, warum Gerichte eine USt-ID besitzen. Die entsprechenden Angestellten sind also Lohnempfänger einer Firma. Eine hoheitlich handelnde Behörde kann keine Firma sein. Da aber das Bundesministerium der Justiz und jedes Landesministerium der Justiz für Integration und Europa im Handelsregister geführt werden, können sie nicht sein, was sie vorgeben, eine staatliche Behörde. Das würde auch erklären, warum es in Deutschland keine gesetzliche Richter gemäß Art. 101 GG gibt, da es sich wohl eher um privatrechtliche Schlichter und Mediatoren handeln dürfte, die auch nach § 839 BGB (Haftung bei Amtspflichtverletzungen) privatrechtlich zu belangen sind.

An „BRD-Gerichten“ sind somit keine gesetzlichen Richter nach Art. 98, Abs. 1 u. 3, GG tätig. Niemand darf aber nach § 16 GVG dem gesetzlichen Richter entzogen werden. Auch Ausnahmegerichte sind unzulässig: „Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.“

Selbiges finden wir in der Landesverfassung Rheinland-Pfalz im Artikel 1, Absatz1: „Jedermann hat Anspruch auf seinen gesetzlichen Richter. Ausnahmegerichte sind unstatthaft“.

Art. 101, Abs. 1, GG: „Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.“

Hier noch Artikel 6, Absatz 2 der Landesverfassung Rheinland-Pfalz:

„Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör“.

Art. 103 GG: Es gibt auch kein Gerichtsverfassungs-gesetz mehr, da dieses im 1. Abschnitt „Allgemeine Vorschriften §§ 1“ weggefallen ist.

Die Vorschrift wurde aufgehoben durch das Erste Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht (Bundesbereinigungsgesetz) im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.04.2006. GVG, StPO, ZPO und OWiG sind also seit Ende April 2006 aufgehoben worden da sie keinerlei Geltungsbereiche mehr haben.

Daraus folgt messerscharf: Ohne eine ZPO ist kein Zivilverfahren, kein Ordnungswidrigkeitenverfahren, kein Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und auch kein sonstiges Zwangsverfahren oder eine Umsetzung von Erzwingungshaft mehr möglich.


Auszug aus dem Buch "Freiheit durch Wahrheit".

https://www.bod.de/buchshop/freiheit-durch-wahrheit-peter-freiherr-von-liechtenstein-9783751935296

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