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25. Was darf ein Gerichtsvollzieher?

D

er Gerichtsvollzieher (GVZ) war bis zum 31.07.2012 tatsächlich einmal Beamter gewesen. Mit der Aufgabe betraut, Urteile und andere Vollstreckungstitel zwangsweise zu vollstrecken sowie Schriftstücke zuzustellen. Er unterstand in seiner Funktion als Landesbeamter dienstrechtlich seinen jeweiligen Dienstvorgesetzten nach dem Beamtenrecht, als Kostenbeamter dienstrechtlich Beamten der Landeskasse. Seit dem 01.08.2012 ist der Gerichtsvollzieher freiberuflich tätig.

Ein Gerichtsvollzieher ist kein Beamter und Angehöriger des Amtsgerichts bzw. Bestandteil einer Behörde bzw. eines Gerichts. Die notwendige sachliche Unabhängigkeit des GVZ bei seiner Tätigkeit ist nicht mehr gegeben, da er zwar selbständig und eigenverantwortlich arbeitet, aber nicht sachlich unabhängig. Ein GVZ ist auch weder selbst eine Behörde im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 GVO, noch Teil einer Behörde. GVZ sind tatsächlich als normale Selbständige zu betrachten. Sie unterhalten ein eigenes Büro mit eigenständiger Organisationsstruktur, welches sie mit den vereinnahmten Gebühren finanzieren, im Unterschied eines Vollstreckungsbeamten des Finanzamtes.

Der Stempel „Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht“ oder ein Dienstausweis als Gerichtsvollzieher beim Finanzamt suggeriert dem Betroffenen, dass der Gerichtsvollzieher vom Amtsgericht oder eines staatlichen Finanzamtes kommt, was nicht der Fall ist. sonst würde der Stempel lauten: „Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts“ oder er hätte einen Amtsausweis, was nicht der Fall war.

Damit ist vermutlich der Straftatbestand der Täuschung im Rechtsverkehr nach § 267 und § 270 StGB gegeben.

Gleichzeitig begeht der Gerichtsvollzieher, ausgestattet mit nur einem sogenannten Dienstausweis, Amtsanmaßung § 132 StGB und daraus resultierend auch Urkundenfälschung § 267 StGB. Es fehlt die amtliche Legitimation.

Durch Zwangsdrohungen im Zusammenhang mit der Vermögensauskunft, z.B. bei unbegründeter Abwesenheit auf Antrag des Gläubigers, eine richterliche Durchsuchungsanordnung kommen neben den o. a. Straftaten somit noch die Nötigung § 240 StGB und die Erpressung § 253 StGB (es geht ja um Geld) hinzu. Mit dem damit verbundenen Versuch der Aufhebung der Gewaltenteilung ist bereits der wahrscheinliche Straftatbestand des Hochverrats nach § 81 StGB in Verbindung mit § 92 II (1), (2)6 StGB (Willkür) - Verfassungshochverrat gegeben.

Vermögensauskunft

Darf der GVO (Gerichtsvollzieher) Ihnen eine eidesstattliche Versicherung abverlangen. Wir nennen es auch Vermögensauskunft? Nein, darf er nicht, macht er aber trotzdem.

Die Grundlage dafür liegt darin, dass §§899 bis 915 h der ZPO mit Wirkung zum 01. Januar 2013 weggefallen sind. Dort wurde die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geregelt. Der GVZ möchte also nach § 802c ZPO eine Vermögensauskunft haben. Die Anwendung dieses § 802c ZPO bedingt jedoch die vorherige Belehrung durch einen Richter gemäß § 480 ZPO. Da der GVZ kein Richter ist und auch nicht sein kann, kann er auch keine Vermögensauskunft abnehmen. §480 Eidesbelehrung:

„Vor der Leistung des Eides hat der Richter den Schwurpflichtigen in angemessener Weise über die Bedeutung des Eides sowie darüber zu belehren, dass er den Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung leisten kann.“

Der gesetzliche Richter darf Niemandem entzogen werden. Der Rechtsanspruch darauf ist in GG Artikel 101 gegeben. Gleichzeitig läge durch den Gerichtsvollzieher eine Pflichtverletzung darüber vor, dass er hätte darüber aufklären müssen, dass er keine Vermögensauskunft abnehmen darf, da er kein gesetzlicher Richter ist. So wird damit Unrecht zu Recht und es liegt ein Verstoß gegen § 138 ZPO vor!

Damit ist Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte möglich und in § 113 StGB Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte Satz 3 gegeben:

„(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.“

Damit sind die Voraussetzungen zur vorläufigen Festnahme nach § 127 StPO gegeben:

„(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.“

Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.

Durch Schulden in Erzwingungshaft

Nach Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (analog Art. 6 II EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention)), durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll in der Fassung des Protokolls Nr. 11 Straßburg, 16.09.1963 enthalten sind, ist die Freiheitsentziehung wegen zivilrechtlichen Schulden, und somit auch die Einleitung einer Beugehaft für die Abgabe einer zivilrechtlichen eidesstattlichen Versicherung, eine Menschenrechtsverletzung. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist eine zivilrechtliche Angelegenheit und kann nicht mit der Haft erzwungen werden, da es nicht erlaubt ist, gegen sich selbst eine Erklärung unfreiwillig abzugeben (Unschuldsvermutung Art. 6 II EMRK).

Ebenso dürfen Haftbefehle nur im Strafrecht angewendet werden. Dies ist international geregelt. Haftbefehle dürfen daher nicht zur Erzwingung von Geldeinnahmen angewandt werden. Dies ergibt sich aus Artikel 25 des Grundgesetzes in Verbindung mit Art 11 Internationaler Pakt vom 19.12.1966 für bürgerliche und politische Rechte von 1966 – BGBL. 1973 II S.1533, am 23. März in Kraft getreten. Für die Bundesrepublik Deutschland trat der Pakt mit Ausnahme des Artikel 41 am 23 März 1976, BGBL. 1976 II S.1068, Artikel 41 so dann am 28. März 1979 durch BGBL. 1979 II S.1218 in Kraft.

Artikel 1 des Protokolls Nummer 4 zur Menschen-rechtskonvention verbietet die Schuldhaft:

„Niemand darf nur deswegen in Haft genommen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.“

Dieses Verbot beruht auf dem Grundsatz, dass es sich mit der menschlichen Freiheit und Würde nicht vereinbaren lässt, einem Menschen die Freiheit nur deswegen zu entziehen, weil er nicht die materiellen Mittel hat, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen. Die Formulierung in Artikel 1 des 4. Zusatzprotokolls, dass niemanden “die Freiheit entzogen” werden darf, knüpft an Artikel 5 Abs. 1 der Menschenrechtskonvention an und stellt damit klar, dass im Rahmen dieses Artikels jede Form einer Freiheitsentziehung verboten sein soll. Der in Artikel 1 des Protokoll Nr. 4 verwendete Begriff “die Freiheit entzogen” bedeutet, dass das vorgesehene Verbot sich auf jede Art einer kurzfristigen oder länger dauernden Freiheitsentziehung erstreckt, unabhängig davon, ob es sich um eine Festnahme oder um eine Haft handelt.

Internationaler Strafgerichtshof Den Haag

Das Urteil aus dem ISTGH (ICC) (Internationaler Strafgerichtshof) Den Haag vom 03.02.2012 bestätigt die Zuständigkeit des Deutschen Reichs und nicht die Zuständigkeit der “Bundesrepublik Deutschland“ mit ihrer Finanzagentur GmbH, (HRB 51411), wobei die vermeintlichen BRinD–Ämter, Behörden, Dienststellen, Gerichte und Verwaltungen u.a. mit eigenen Umsatzsteuernummern gelistet sind. Urteil des BVerfGE vom 25.07.2012 (-2 BvF 3/11 -2 BvR 2670/11 -2 BvE 9/11)

Nach Offenkundigkeit dürfen Gesetze von nicht staatlichen BRinD Ausnahme- und Sondergerichten (vgl. § 15 GVG) die auf altem Reichsgesetze fußen und somit gegen das gültige Besatzungsrecht, gegen die Völker-, und Menschenrechte verstoßen, überhaupt keine legitime Anwendung finden.

Durch die Verfassungswidrigkeit des Wahlgesetzes ist seit 1956 kein verfassungsgebender Gesetzgeber am Werk. Damit sind alle BRinD-Forderungen private Forderungen. Verstehen Sie das bitte! Alle BRinD-Forderungen, Steuern jeglicher Art, GEZ-Gebühren usw. sind privat, haben also keinerlei hoheitsrechtliche Rechtsgrundlage und müssen demnach faktisch auch nicht bezahlt werden, alles andere beruht auf Einlassung und Willkür.

Eine Finanzierung von Kriegsgebaren über Kontopfändungen, Zahlungen wegen Ordnungs-widrigkeiten, Strafbefehlen, Grundbesitzabgaben, Zwangsvollstreckungen, Steuerabgaben, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, Zwangsversteigerungen erfüllt den Straftatbestand des Betruges, des Landes,- und Hochverrats, des Menschen,- und Völkerrechtsbruchs und somit auch der offenkundigen Volksverhetzung.

Ganz besonders wichtig sind die §§ 46 und 47 der HLKO: §46: Das Privateigentum darf nicht eingezogen werden. §47: Die Plünderung ist ausdrücklich untersagt. Damit war und ist jede Pfändung, jede Steuer, jede Zwangsabgabe ein Verstoß gegen das Völkerrecht.


Weisen Sie Ihre Zuständigkeit zurück

Lassen Sie sich von einem Gerichtsvollzieher bitte zu allererst seine Identifikation als Gerichtsvollzieher vorzeigen. Anschliessend haben Sie noch ein paar Fragen, die es zu dokumentieren gilt. Ausreichend Argumente lieferten Ihnen bereits die vorherigen Kapitel. Erläutern Sie dem GVO, warum Sie nicht befugt sind, eine Erklärung in Stellvertretung für eine Dritte Person, der juristischen Person abzugeben:

§ Der GVZ verstößt gegen die Geschäfts-bedingungen der BRinD, indem er Ihnen ohne Ihre ausdrückliche Erlaubnis einen Besuch abstattet, mit der Absicht, Forderungen, eine andere Person betreffend, einzutreiben. Dies ist eine strafbare Handlung. Ich bin nicht Zielperson seines Begehrens.

§ Die Zielperson ist die an der Stelle des Personalausweises, die mit „NAME“ bezeichnete Sache/juristische Person. Mit Namen werden nur Sachen aber keine Menschen bezeichnet. Menschen sind ausgestattet mit Familien- oder Nachnamen. Der GVZ hat Kenntnis davon.

§ Mit der Aufforderung zur Anmaßung für eine dritte Person, die ich nicht bin, Erklärungen abzugeben oder nicht erteilte Unterschriftsvollmachten auszuüben, findet damit eine Anstiftung zu einem Scheinrechtsgeschäft statt. Würde ich dem folgen, würde ich sowohl für mich, als auch für den GVZ, Straftaten bewusst und vorsätzlich Vorschub leisten.

§ Das Führen eines Personalausweises der Verwaltung der Bundesrepublik Deutschland stellt für sich selbst genommen eine strafbare Handlung dar, da das Befolgen von § 1 PersAuswG die Vortäuschung eines unzutreffenden Personen-standes beinhaltet, was nach den Gesetzen der Verwaltung und des Staates verboten ist. Ich lehne es aber ab, Straftaten zu begehen, es sei denn aus Notwehr gemäß § 227 BGB.

§ Die Staatsgerichtsbarkeit ist längst aufgehoben. Deshalb handelt es sich bei den Gerichten der Verwaltung Bundesrepublik Deutschland nicht um staatliche oder Staatsgerichte, sondern um Schiedsgerichte. Ich zitiere hier noch einmal das Gesetz der GVG §15. In diesem Paragraphen standen einmal folgende Worte: „Gerichte sind Staatsgerichte“. Dieser Paragraph wurde überarbeitet und beinhaltet nun nur noch das folgende Wort: „weggefallen“.

Nach BRD-Verwaltungsrecht gilt weiter folgendes:

1. Der Gerichtsvollzieher ist allein verantwortlich für die Rechtmäßigkeit seiner Handlung. Beweis: BBG § 56 [Verantwortlichkeit des Beamten, Remonstrationsrecht]: (1) Der Beamte trägt für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlung die volle persönliche Verantwortung.

2. Der Gerichtsvollzieher haftet persönlich, voll umfänglich nach BGB §839 für die Richtigkeit seiner Handlung. Beweis: BGB §839 Haftung bei Amtspflichtverletzung. (1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

3. Der Gerichtsvollzieher ist bei einem Auftrag, Termin (z.B. Zwangsräumung oder der Abnahme der Versicherung an Eides statt), die er durchführen soll, verantwortlich für die Prüfung des Auftrages auf die Rechtswirksamkeit dieses Auftrages. Beweis: VwVfG § 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes (3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

4. Der Gerichtsvollzieher ist bei einer Eidesstattlichen Versicherung (EV) oder anderen Auftrag den er durchführen soll, verantwortlich für die Prüfung, ob der Auftrag förmlich den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

5. Für den Fall, dass sich bei einer EV/Vermögensauskunft niemand verantwortlich zeichnet und der Gerichtsvollzieher diesen formell nichtigen Auftrag trotzdem durchführt, verweigert er dem Betroffenem die Möglichkeit der gegenteiligen Beweisführung, rechtliche Gehör, somit das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren und verstößt damit gegen die Menschenrechte. Beweis: ZPO §415 Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen: (2) Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig. Beweis: VwVfG §44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes: (2)..., ist ein Verwaltungsakt nichtig der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt; BGB §126 Schriftform: (1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. BGB §125 Nichtigkeit wegen Formmangels: Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel, der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge. VwVfG §34 Beglaubigung von Unterschriften: … (3) Der Beglaubigungsvermerk ist unmittelbar bei der Unterschrift, die beglaubigt werden soll, anzubringen. Er muss enthalten 1. die Bestätigung, dass die Unterschrift echt ist, 2. die genaue Bezeichnung desjenigen, dessen Unterschrift beglaubigt wird,… Beweis: Urteile dazu Zitat des Beschlusses des BVerfG, 1 BvR 622/98 (vom 15.04.2004), Absatz-Nr. (1-15): Ein Handzeichen (Paraphe) ist keine hier ausreichende Unterschrift, …

6. Der Gerichtsvollzieher weiß, dass im deutschen Recht, die Unterschrift und die Beglaubigung einer Unterschrift zur Essenz des Rechtsaufbaus gehört. Eine Missachtung dieser einschlägigen Vorschriften verstößt damit gegen GG Art. 25 und zählt damit zum Verstoß gegen die Menschrechte. Menschenrechte gelten für Natürliche Personen!!! Nachdrücklicher Hinweis auf die Personenstandserklärung! Beweis: GG Art. 25 [Völkerrecht Bestandteil des Bundesrechts] „Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.“ Beweis: Täuschung im Rechtsverkehr, StGB §§263 (Betrug), 267 Urkundenfälschung, 269 Fälschung beweis-erheblicher Daten, 271 Mittelbare falsch-beurkundung nach Völkerstrafgesetzbuch VStGB §9 Verbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde EMRK Protokoll v. 20.03.1952 Art. 1 Schutz des Eigentums.

Der Gerichtsvollzieher kann sich nicht darauf berufen, dass er darauf vertrauen darf, dass ein Schreiben, das z.B. von einem Gericht kommt und einen Stempel aufweist, sachlich richtig ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat festgestellt, dass die BRD kein effektiver Rechtstaat mehr ist (Az. EGMR 75529/00 v. 08.06.2006). Diese Feststellung wurde weiter bewiesen durch den Fall Görgülü. Nachdem dieser Fall mehrfach in den Zeitungen veröffentlicht wurde und auch in Wikipedia zu finden ist, kann sich der Gerichtsvollzieher nicht darauf berufen an die Rechtmäßigkeit.


Auszug aus dem Buch"Freiheit durch Wahrheit". https://www.bod.de/buchshop/freiheit-durch-wahrheit-peter-freiherr-von-liechtenstein-9783751935296

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