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29. Ist der € eine Banknote?


Beim gesetzlichen Zahlungsmittel nutzt der Staat seine hoheitliche Aufgabe, die Währung des Staates innerhalb der Währungsverfassung zu bestimmen, zu organisieren und als Zahlungsmittel vorzuschreiben. Der sich daraus ableitende Annahmezwang für Gläubiger ist bei Banknoten unbeschränkt.

Eine Banknote ist also eine Inhaberschuldverschreibung, ein sogenannter Solawechsel. Dieser muss wie erwähnt gewisse Merkmale aufweisen können:

1. Die Bezeichnung als Wechsel, Banknote, Schuldschein muss in der entsprechenden Sprache vermerkt sein.

2. Die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen.

3. Den Namen dessen, der bezahlen soll.

4. Die Angabe des Tages und Ortes der Ausstellung.

5. Die Unterschrift des Ausstellers.

6. Eine fortlaufende Nummer.

7. Der Betrag muss in Worten ausgeschrieben sein.

Abb.: 100 DM, Quelle: Pixabay

Abb.: 100 Euro, Quelle: Pixabay


Vom Euro heißt es, er wäre ein gesetzliches Zahlungsmittel. Wir finden darüber aber keine Gesetze in Deutschland, die das bestätigen können. Eine einzige Angabe findet sich im Gesetz für die Deutsche Bundesbank im §14 der Notenausgabe:

„Auf Euro lautende Banknoten sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel. Die Deutsche Bundesbank hat die Stückelung und die Unterscheidungsmerkmale der von ihr ausgegebenen Noten öffentlich bekanntzumachen.“

Dazu Wikipedia:

„Der §14 legt insbesondere auch das gesetzliche Zahlungsmittel, auf Euro lautende Banknoten, fest. Andere Geldformen, z.B. Giroguthaben bei einer Geschäftsbank sind also kein gesetzliches Zahlungsmittel. Münzen werden im Gesetz gar nicht erwähnt.“

Leider ist §14 ein auf die Bundesbank intern bezogenes Gesetz und hat keine Allgemeingültigkeit. Das ein §14 für Notenausgabe eine Deklaration für eine gesetzliche Währung sein soll, ist einfach nur dummes Zeug. Schließlich lautet der § auf Euro lautende Banknoten, und die existieren nicht, denn der Euro ist keine gesetzlich gültige Banknote wie behauptet. Sehen wir uns die Anforderungen der gesetzlichen Vorgaben für eine Banknote noch einmal an:

1. Es fehlt auf dem Euro die Angabe, dass es sich um eine Banknote handelt.

2. Es fehlen Datum und Erfüllungsort

3. Es fehlen beide Unterschriften

4. Es fehlt die bezogene Bank

5. Es fehlt der Wert als Wort (Einhundert)

Stattdessen können wir auf dem Euro-Schein ein Copyright-Zeichen BCE ECB EZB EKT EKP. Das © Urheberrechtssymbol dient zur Kennzeichnung eines bestehenden Schutzes. Man kann Sie also im rechtlichen Sinne beim Kopieren von Euros nicht wegen Herstellung von Falschgeld belangen, sondern lediglich wegen Verletzung eines Copyrights.

EURO-Geldscheine sind keine Banknoten und Mangels Gesetz auch kein gesetzliches Zahlungsmittel. Verlangen Behörden für ihre fiktiv erschaffenen Forderungen zum Ausgleich eine Zahlung in Form von EURO, so ist das nicht möglich, weil es kein Zahlungsmittel ist. Es sind Tauschobjekte und für ein solches privatrechtliche Tauschobjekt bedarf es einer vertraglichen Übereinkunft. Ohne Vertrag kein Zahlungsanspruch in EURO-Geldscheinen.

Wie sieht es hingegen mit Wertpapieren aus?

Indossable Wertpapiere, Schecks und Schuldscheine sind gesetzliche Zahlungsmittel. Solche Papiere sind Geld und die einzig gesetzlich geregelte Zahlungsmöglichkeit, um Verbindlichkeiten rechtswirksam ausgleichen zu können. Der Tauschhandel ist eine Form des Handels, bei der Waren oder Dienstleistungen direkt gegen andere Waren oder Dienstleistungen getauscht werden ohne die Verwendung einer Währung. Das Tauschgeschäft ist gesetzlich im §480 BGB verankert.


Auszug aus dem Buch "Freiheit durch Wahrheit".

https://www.bod.de/buchshop/freiheit-durch-wahrheit-peter-freiherr-von-liechtenstein-9783751935296

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