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37. Ihr Recht auf einen gesetzlichen Richter!



Der Artikel 101 GG

Stellen Sie doch einfach mal den Antrag bei Gericht, ob dieses nach GG Artikel 101, Absatz 1, Satz 2 arbeitet? Im Gerichtsverfassungsgesetz GVG §16 ist verankert, dass niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf. Artikel 101 des Grundgesetzes sagt aus, dass nur Gerichte bestehen, die in jeder Hinsicht den Anforderungen des Grundgesetzes entsprechen (BVerfGE 10, 200). Ein Verstoß gegen Artikel 101 bedeutet nichts anderes, dass richterliche Entscheidungen von nicht gesetzlichen Richtern nichtig, „ex nunc“ sind. Sie wissen aufgrund der vorherigen Kapitel sicherlich mittlerweile auch, dass unsere Gerichte Privatgerichte sind, diese haben keine Staatlichkeit. Der Anspruch auf den „gesetzlichen Richter“ gemäß Artikel 101, Absatz 1, Satz 2 GG als Verfahrensgrundrecht kann nur durch eine unabhängige Gerichtsbarkeit (vergl. Artikel 92, 97 GG) für den grundgesetzlich garantierten Rechtsschutz des Bürgers (vergl. Artikel 19, Absatz 4 GG) gewährleistet werden. Artikel 19, Absatz 4:

„Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.“

Sie können ja einen Richter mit etwas Polemik fragen, was er denn nun für ein Richter ist: Einrichter, Schiedsrichter oder Ausrichter?


Auszug aus dem Buch "Freiheit durch Wahrheit".

https://www.bod.de/buchshop/freiheit-durch-wahrheit-peter-freiherr-von-liechtenstein-9783751935296

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