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38. Beamtenhaftung



Wir können es nicht oft genug wiederholen, deshalb noch einmal eine eigene Überschrift nur für diesen einen kleinen Punkt, da er wohl doch so wichtig ist:

Beamte haben einen entstandenen finanziellen Schaden persönlich zu ersetzen. Gemäß dem Paragraphen §823 und 839 BGB haftet jeder „Beamte“ persönlich für jede Summe, die er ohne jede gültige Rechtsgrundlage verursacht. Dies kann ihm im Zuge des Schadensersatzes persönlich in Rechnung gestellt werden.

Ebenso haben Beamte die Rechtsgrundlagen ihrer Tätigkeit zu kennen. Im Urteil 1 U 1588/01 des Oberlandesgerichts Koblenz heißt es auf Seite 5 unter (a) "Für die Beurteilung im Sinne des § 839 BGB gilt ein objektiv-abstrakter Sorgfaltsmaßstab. Danach kommt es auf die Kenntnisse und Einsichten an, die für die Führung des übernommenen Amts im Durchschnitt erforderlich sind, nicht aber auf die Fähigkeiten, über die der Beamte tatsächlich verfügt. Dabei muss jeder Beamte die zur Führung seines Amts notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich diese verschaffen. Ein besonders strenger Maßstab gilt für Behörden, die wie die Finanzämter durch den Erlass von Bescheiden selbst vollstreckbare Titel schaffen. Eine objektiv unrichtige Gesetzesauslegung oder Rechtsanwendung ist schuldhaft, wenn sie gegen den klaren und eindeutigen Wortlaut der Norm verstößt oder wenn aufgetretene Zweifelsfragen durch die höchstrichterliche Rechtsprechung, sei es auch nur in einer einzigen Entscheidung, geklärt sind."

Widerstandsrecht gegen Willkür

Das Widerstandsrecht umfasst sowohl passiven Widerstand durch Gehorsamsverweigerung als auch aktiven Widerstand durch Gewalt, steht aber unter absolutem Subsidiaritätsvorbehalt durch die im gleichen Satz genannte Voraussetzung, dass andere Abhilfe nicht möglich ist, also von der staatlichen Gewalt kein wirksamer Widerstand gegen die Beseitigung der Verfassungsordnung mehr zu erwarten ist und alle von der Rechtsordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe keine Aussicht auf Erfolg bieten. Hierzu: ISENSEE, JOSEF, Das legalisierte Widerstandsrecht, Verlag Gehlen, Bad Homburg 1968:

"Wenn etwa die zuständigen Organe generell darin versagen, dem freien Individuum Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten, so verwirken sie den Gehorsamkeits-anspruch gegenüber ihren Untertanen, und der Widerstandsfall tritt ein."

"Der Rechtsstaat garantiert dem Einzelnen effektiven Rechtsschutz..."

"Die Friedenspflicht des Bürgers und das Verbot der Selbsthilfe bestehen aber nur soweit, wie der effektive staatliche Rechtsschutz reicht. Das Selbsthilferecht des Bürgers lebt deshalb in Grenzfällen auf, in denen ausnahmsweise keine gerichtliche Hilfe erreichbar und die vorläufige Hinnahme einer Rechtsverletzung durch Staatsorgane unzumutbar ist."

Argumentationsbeispiel vor einer Behörde

Oftmals erhalten wir schreiben, in denen Mitarbeiter von Behörden behaupten, sie könnten der Argumentationskette nicht folgen, oder antworten gar nicht. Sie unterzeichnen ihre Schreiben nicht, geben sich nicht zu erkennen, wollen keine Verantwortung für ihre Schreiben übernehmen und verschanzen sich hinter ihrem Schreibtisch. In diesem Fall demonstriere ich Ihnen eine mögliche Argumentationskette zu einem Schreiben an einen Behördenmitarbeiter oder Behördenleiter aus der Praxis.

Der Signierende möchte für Sie persönlich noch einmal festhalten.

§ Ihr Schreiben entspricht formal-juristisch keiner Formvorschrift

§ Die Argumentation des Unterzeichners war klar und gut verständlich

§ Sie haben alle gestellten Fragen/Anträge nicht einmal im Ansatz beantwortet.

§ Sie halten sich an keine für Behörden vorhandene formal-juristische Formvorschrift

Hiermit stellt der Signierende Ihnen die Frage, ob es Ihnen klar ist, dass Sie gegen Ihren Beamteneid verstoßen? Ebenso gegen geltendes Völkerrecht und das Grundgesetz. Keine Rechtsbehelfsbelehrung und Paragraph können das Grundgesetz oder das noch höhere Völkerrecht aushebeln. Es ist immer das höhere Recht, niederrangiges muss im Einklang mit dem höherrangigen Recht stehen, siehe Artikel 31 Ihres Grundgesetzes. Entweder handeln Sie aus reiner Unwissenheit oder vorsätzlich. Falls Sie aus reiner Unwissenheit handeln, wäre die Frage zu stellen, ob bei so vielen bereits erfolgten Rechtsbrüchen Ihre Geschäftsfähigkeit nach §104 Ihres Grundgesetzes geprüft werden sollte, um weiteren Schaden vom Volk abzuwenden. Falls Sie jedoch vorsätzlich handeln sollten, sind Sie verpflichtet, Ihre Handlung nach dem Beamtengesetz §62 BBG zu überprüfen und unbedingt von Ihrer Remonstrationspflicht Gebrauch zu machen. Falls Sie jedoch weiter der Meinung sein sollten, nachteilige Maßnahmen gegen den Unterzeichner zu erwirken, sei auf Ihre vollumfängliche Privathaftung hingewiesen, §839 BGB.


In zukünftigem Schriftwechsel fordert der Unterzeichner Sie zu beider Rechtssicherheit folgende Mindeststandards in Formfragen einzuhalten:

I. Nennen Sie in Ihren Schreiben Ihren korrekten Vor- und Familiennamen,

II. Geben Sie sich zu erkennen, was Sie in Ihrer Behörde vorgeben zu sein,

III. Welche Funktion üben Sie in welchem Auftrag aus,

IV. Erbringen Sie dem Unterzeichner Ihren aktiven Legitimationsausweis,

V. Benennen Sie dem Unterzeichner die prozessbevollmächtigte Amtsperson in Ihrer Behörde,

VI. Für welchen Staat arbeiten Sie,

VII. Erbringen Sie mir den amtlichen Nachweis dafür, dass der Euro, falls Sie irgendeine Forderung meinen zu haben, ein gesetzlich festgelegtes Zahlungsmittel ist,

VIII. Wenn Sie dem Unterzeichner ein Schreiben schicken akzeptiert der Signierende keine förmliche Zustellung, sondern nur die gesetzlich bestimmte amtliche Zustellung,

IX. Sie haben dem Unterzeichner ein Aktenzeichen zu übermitteln, keine Geschäftsnummer.

Der Unterzeichner kommuniziert nicht mit einer Behörde, dem Bund oder der Bundesrepublik Deutschland oder irgendeiner anderen Körperschaft, sondern mit dem Mitarbeiter persönlich. Deshalb trägt er die volle und uneingeschränkte Haftung und Verantwortung für sein Vorgehen. Rechtsbrüche dieser Art sind allgemein aus der Zeit zwischen 1933 und 1945 reichlich bekannt.

Niemand kann ihn zwingen, das Grundgesetz und das Völkerrecht zu brechen, wenn jedoch die demokratische Grundordnung nicht mehr gegeben ist, besteht das Recht des Widerstandes nach Artikel 20, Absatz 4 des Grundgesetzes. Falls er jedoch entgegen besserem Wissen handeln sollten, und Sie haben ihn nun hinreichend informiert, wäre er vollumfänglich für sein persönliches Handeln zur Verantwortung zu ziehen. 1988 konnte sich auch noch kein DDR-Richter vorstellen, kurz darauf einem neuen Dienstherrn verpflichtet zu sein.

Der Unterzeichner fordert von ihm lediglich geltende Gesetze zur Anwendung zu bringen, die in keiner Weise gegen das höherrangige Völkerrecht verstoßen, siehe Artikel 25 des Grundgesetzes. Ebenso ist ein Fakt, dass die Haager Landkriegsordnung, die Genfer Konvention, die UN-Resolution 217A III und die Kontrollratsgesetze vor dem Gesetz stehen.

Ebenso möchte der Unterzeichner an den §52, Absatz 2 erinnern:

„Der Beamte muss sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Einhaltung eintreten.“

Weiter geht es mit §56, Absatz 1:

„Der Beamte trägt für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.“

Und da wir schon dabei sind, möchte ich Ihnen noch den §58, Absatz 1 an die Hand geben:

„Der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten: Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und alle in der Bundesrepublik geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“

Falls er kein gläubiger Mensch ist, könnte er auch Gott weglassen, aber nicht das Grundgesetz. Er hat seinen Eid nicht auf Ihre Behörde geschworen, sondern auf die Einhaltung des Grundgesetzes. Und genau daran wird er gemessen werden, wenn die Zeit gekommen ist. Das spannende an dem Versuch, Menschen wie den Unterzeichner oftmals als Querulanten und Systemverweigerer zu betrachten ist, dass nicht der Signierende die Rechtsnormen der Bundesrepublik Deutschland und der Völker gebrochen hat, sondern der Mitarbeiter in seiner Funktion. Unbeachtet dieses Schriftwechsels wünscht der Unterzeichner die Möglichkeit und Fähigkeit zu gerechten und nicht völkerrechtswidrigen Entscheidungen, die vor allem dazu dienen soll, dass der Behördenmitarbeiter sich in einem ehrbaren Verhalten fühlen dürfen. Ihr Grundgesetz, das Haager Abkommen einschließlich der Haager Landkriegsordnung, die Genfer Konvention, die SHAEF-Gesetze, SMAD-Befehle der Alliierten, die UN-Resolution 61/295, die UN-Resolution 217A III, sowie die Europäische Menschenrechts-konvention weisen dazu einen gangbaren Weg.

Auszug aus dem Buch "Freiheit durch Wahrheit".

https://www.bod.de/buchshop/freiheit-durch-wahrheit-peter-freiherr-von-liechtenstein-9783751935296

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