7. Ohne Unterschrift nicht rechtsgültig
Dieses Schreiben ist maschinelle erstellt und ohne Unterschrift gültig. Kennen Sie diesen Satz?

Fangen wir aber erst einmal ganz vorne an. Sie erreicht ein Schreiben vom Gericht. Die Justiz nutzt die Unkenntnis der Bürger mit juristischen Fachbegriffen aus. Die tatsächlich Verantwortlichen, wie Richter, Staatsanwälte und Rechtspfleger leisteten bisher auf Haftbefehlen, Urteilen, Beschlüssen usw. keine Unterschriften, wurden nur mit dem Familiennamen genannt und Justizangestellte wurden vorgeschoben, um Beglaubigungen vorzunehmen. Sie täuschten damit Rechtswirksamkeit vor. Die Polizei und andere Behörden folgten bisher diesen nichtigen Verwaltungsakten. Der Grund für die fehlenden Unterschriften der tatsächlich Verantwortlichen ist in der fehlenden Staatshaftung zu suchen. Jeder „Beamte“ haftet danach persönlich und mit seinem Privatvermögen nach § 839 BGB. Es wundert also nicht, warum z.B. Richter Urteile, die weitreichende Folgen haben können, nicht unterschreiben. Da diese Vorgehensweise aber nicht nur im Einzelfall so gehandhabt wird, sondern grundsätzlich so gehandelt wird, ist der Willkür Tür und Tor geöffnet, denn es gibt keine Verantwortlichen mehr, die zur Haftung herangezogen werden können, wenn die Originalunterschrift fehlt... Die rechtlich zwingenden Grundlagen für die persönliche Unterschrift finden sich im § 126 BGB, § 315 ZPO, § 275 StPO!
Dies gilt vor allem auch für gerichtliche Dokumente (Urteile, Beschlüsse, Vollstreckungstitel etc.): Die kommentierte Fassung der Prozessordnung sagt eindeutig: „Unterschriften von Richtern müssen stets mit dem Namen oder zumindest so wiedergegeben werden, dass über ihre Identität kein Zweifel aufkommen kann. Denn für den Zustellempfänger muss nachprüfbar sein, ob die Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, das Urteil auch unterschrieben haben. Deshalb genügt insoweit die Angabe „gez. Unterschrift“ nicht.“
(vgl. RGZ 159,25,26, BGH, Beschlüsse v. 14.07.1965 - VII ZB 6&65 = Vers.R 1965, 1075, v. 15.04.1970 - VIII ZB 1/70 = VersR 1970, 623, v. 08.06.1972 - III ZB 7/72 = VersR 1972, 975, Urt. v. 26.10.1972 - VII ZR 63/72 = VersR 1973, 87)
Vollstreckungstitel von Gerichtsvollziehern oder Haftbefehle ohne persönliche Richterunterschriften sind rechtsunwirksam! Auch Blutentnahmen bei Verkehrskontrollen unterliegen dem Richtervorbehalt (§ 81a (2) StPO) und dürfen ohne Richterunterschrift nicht durchgeführt werden! „Paraphen“ sind keine rechtsgültigen Unterschriften!
„Eine eigenhändige Unterschrift liegt vor, wenn das Schriftstück mit dem vollen Namen unterzeichnet worden ist. Die Abkürzung des Namens - sogenannte Paraphe - anstelle der Unterschrift genügt nicht.“ (BFH-Beschluß vom 14. Januar 1972 III R 88/70, BFHE 104, 497, BStBl II 1972, 427; Beschluß des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 13. Juli 1967 I a ZB 1/67, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1967, 2310) „Die Unterzeichnung nur mit einer Paraphe lässt nicht erkennen, dass es sich um eine endgültige Erklärung des Unterzeichners und nicht etwa nur um einen Entwurf handelt. Es wird zwar nicht die Lesbarkeit der Unterschrift verlangt. Es muss aber ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug sein, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt. Es müssen mindestens einzelne Buchstaben zu erkennen sein, weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift überhaupt fehlt.“ (BGH-Beschlüsse vom 21. März 1974 VII ZB 2/74, Betriebs-Berater - BB - 1974, 717, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1974, 354, und vom 27. Oktober 1983 VII ZB 9/83, Versicherungsrecht - VersR - 1984, 142)